Friedhof

Informationszettel für die Angehörigen nach der Bestattung, Verlängerung oder Erwerb
 
 
Auszüge aus der Friedhofsordnung und Hinweise der Friedhofsverwaltung: 
 
§ 18
1) Rasenreihengrabstätten sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte kann nur ein Sarg beigesetzt werden. 
 
(2) An Rasenreihengrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Rasenreihengrabstätten nicht gestattet. : Die Rasenreihengrabstätte ist nur mit einer von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Grabplatte* zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein Mähen der Rasenfläche ungehindert möglich ist; für die Anlage und Pflege der Grabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Ein Gestaltungsrecht wird an Rasenreihengrabstätten nicht verliehen; dieses steht ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(* Grabplatte für zwei vorgesehene Namen: 60  cm breit und 40 cm hoch und Grabplatte für einen Namen: 38 cm breit und 28 cm hoch.)
(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. 
 
§ 24 
 
 (2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllungen. Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte gestattet, die nur so gesetzt oder verändert werden dürfen, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht erwünscht.
 
Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder Hecken ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt. Diese Bepflanzungen sind, wenn sie infolge ihres Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, wieder auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. 
 
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
 
(3) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
 
Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden Beisetzung durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben ermöglicht wird.
 
(4) Grababdeckungen* (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
(*Keine durchgängigen Marmorplatten, nur welche mit Pflanzmöglichkeit.)
 
Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert
 
Grabstein: Die Höhe des Grabsteines sollte höchstens 80 cm betragen. 
 
§ 28
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
 
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. 
Bitte setzen Sie sich mit unserem Friedhofswärter in Verbindung, um zu besprechen, was abzuräumen ist.
Falls noch Fragen sind:
Friedhofswärter Emanuel Krüger, Lange Str. 96, 27318 Hoya,  Tel. 26 18, 
 
Pfarramt Bücken, Friedhofsverwaltung, Marktstr. 23, 27333 Bücken, E-Mail: kg.buecken@evlka. de, 
Tel. 0 42 51/9 21 67 oder Fax: 9 21 68
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Dienstag: von 09.30 – 12.00 h 
Mittwoch: von 16.00  – 18.30 h
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