Friedhof

Auszug aus der Satzung der Friedhofsordnung betr. Wahlgrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des 
Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der 
Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des 
Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die 
eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder und Stiefkinder sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter die Nr. a) bis g) fallenden Erben, 
soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung 
des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung 
mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die 
Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen 
bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nrn. a.) bis h.) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bücken sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen 
seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen 
soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit 
beizubringen. 
(6) Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten 
Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der 
Friedhofsverwaltung auf Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist 
der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das 
Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche 
nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

Friedhofsgebührenordnungen

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Reihengräber (kein Nachkauf möglich): 200 €
Wahlgräber:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle: 420 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: 14 €
Rasenwahlgräber (Sargbestattung)
a) für 30 Jahre - je 2 Grabstellen: 2430 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung f. 2 Grabstellen: 81 €
Rasenurnenwahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle: 960 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung für je Grabstelle: 32 €
NEU: Urnengrabstätten im Stelen-Feld incl. Plakette mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedaten
a) für 30 Jahre je Grabstelle: 2820,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: 79 €
Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft: 
Erdbestattung: 410 €
Urnenbestattung: 130 €
Gebühr für die Bentuzung der Leichenkammer: 100 €
Gebührung für die Benutzung der Kühlkammer: 110 €
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle: 270 €
Informationszettel für die Angehörigen nach der Bestattung, Verlängerung oder Erwerb
 
 
Auszüge aus der Friedhofsordnung und Hinweise der Friedhofsverwaltung: 
 
§ 18
1) Rasenreihengrabstätten sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte kann nur ein Sarg beigesetzt werden. 
 
(2) An Rasenreihengrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Rasenreihengrabstätten nicht gestattet. : Die Rasenreihengrabstätte ist nur mit einer von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Grabplatte* zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein Mähen der Rasenfläche ungehindert möglich ist; für die Anlage und Pflege der Grabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Ein Gestaltungsrecht wird an Rasenreihengrabstätten nicht verliehen; dieses steht ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(* Grabplatte für zwei vorgesehene Namen: 60  cm breit und 40 cm hoch und Grabplatte für einen Namen: 38 cm breit und 28 cm hoch.)
(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. 
 
§ 24 
 
 (2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllungen. Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte gestattet, die nur so gesetzt oder verändert werden dürfen, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht erwünscht.
 
Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder Hecken ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt. Diese Bepflanzungen sind, wenn sie infolge ihres Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, wieder auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. 
 
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
 
(3) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
 
Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden Beisetzung durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben ermöglicht wird.
 
(4) Grababdeckungen* (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
(*Keine durchgängigen Marmorplatten, nur welche mit Pflanzmöglichkeit.)
 
Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert
 
Grabstein: Die Höhe des Grabsteines sollte höchstens 80 cm betragen. 
 
§ 28
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
 
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. 
Bitte setzen Sie sich mit unserem Friedhofswärter in Verbindung, um zu besprechen, was abzuräumen ist.
Falls noch Fragen sind:
Friedhofswärter Emanuel Krüger, Lange Str. 96, 27318 Hoya,  Tel. 26 18, 
 
Pfarramt Bücken, Friedhofsverwaltung, Marktstr. 23, 27333 Bücken, E-Mail: kg.buecken@evlka. de, 
Tel. 0 42 51/9 21 67 oder Fax: 9 21 68
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